Update zum Verfahren gegen den Hamburger Verfassungsschutz

Zuerst erschienen am 23.03.2026 auf: https://www.rae-guenther.de/aktuelles/hamburger-verfassungsschutz:

Klare Einhegung der Beobachtungsbefugnisse des Hamburger Verfassungsschutzes

Das Verwaltungsgericht Hamburg richtete am 19. März 2026 klare Worte an den Hamburger Verfassungsschutz und stellte klar: Die Einstufung einer Gruppe als „gesichert extremistisch“, weil sie gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße, mache sich die Behörde zu einfach. Die 12. Kammer hielt in einem ausführlichen Erörterungstermin fest, sie habe „erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung der Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“, da sich die tatsächlichen Anhaltspunkte insoweit bislang nicht hinreichend verdichtet haben dürften.“

Der Antrag der eingestuften Vereinigung

Konkret ging es um die junge migrantische Vereinigung „Thawra Hamburg“, die sich im Januar 2024 als Reaktion auf den Krieg im Gazastreifen und die bereits zu diesem Zeitpunkt hohe Zahl an getöteten Zivilistinnen gegründet hat. Die Gruppe versteht sich als Gemeinschaft und Ort für Migrantinnen und Verbündete zur Vernetzung und zur Organisation von Demonstrationen und kulturellen Veranstaltungen.

Im Juni 2025 bezeichnete sie der Hamburger Verfassungsschutz als „gesichert extremistische Bestrebung“ und begründete dies damit, die Vereinigung sei gekennzeichnet durch „ausgeprägten Antisemitismus, die Ablehnung des Existenzrechts Israels, die Zusammenarbeit mit linksextremistischen Gruppierungen und Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung“.

Dies wollte die Gruppe, die sich in ihrer Kommunikation durchgehend auf zentrale Prinzipien des Völkerrechts stützt, nicht auf sich beruhen lassen und wandte sich in der Folge an das Verwaltungsgericht, um gegen die Einstufung vorzugehen. Die Gruppe rügte insbesondere, dass die Behörde keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorbrachte, dass Thawra eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung darstellte. Beides hatte die Behörde im gerichtlichen Verfahren mit einem Sammelsurium an harmlosen und teilweise ambivalent-mehrdeutigen Posts und sonstigen Äußerungen der Gruppe – teilweise nur einzelner in ihr aktiven Personen – begründet. Dabei mischten sich fernliegende Kontaktschuld-Argumentationen mit ausschweifenden Antisemitismusvorwürfen, die oftmals lediglich darauf beruhten, dass die Gruppe völkerrechtlich breit diskutierte Vorwürfe eines Genozids oder einer Apartheid gegenüber Israel formulierte.

Die Rügen des Gerichts an den rechtswidrigen Bewertungen des Verfassungsschutzes

Das Gericht stellte nun im Erörterungstermin klar und deutlich fest:

-> Selbst stark zugespitzte Kritik an der israelischen Besatzung oder sonstigem israelischen Regierungs- und Behördenhandeln ist nicht ohne Weiteres antisemitisch oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.

-> Vor allem die Bewertung des israelischen Vorgehens im Gazastreifen als Völkermord oder die Politik der israelischen Regierung und Armee gegenüber der palästinensischen Bevölkerung als Apartheid sind keine Anhaltspunkte für (antisemitische) Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

-> Das Gleiche gilt auch auf für Aufrufe zu Boykotten, Desinvestition und Sanktionen gegenüber Israel.

-> Insbesondere ist selbst die Forderung nach einer Neuordnung der territorialen Verhältnisse auf den israelischen und palästinensischen Gebieten als solche nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet. Das gilt selbst dann, wenn eine Gruppierung damit eine Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel verbindet.

-> Ausschlaggebend für die Bewertung, ob gegen die Völkerverständigung gerichtete Bestrebungen verfolgt werden, ist, ob eine völkerrechtswidrige Gewaltanwendung gegenüber Israel in hinreichender Weise unterstützt bzw. befürwortet wird.

-> Darüber hinaus stellen auch allein die Kontakte zu anderen (zu Recht oder Unrecht) eingestuften Gruppierungen oder die gemeinsame Organisation von Demonstrationen und anderen Veranstaltungen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit dar.

-> Auch die befürwortende Verwendung von Begriffen wie „Antiimperialismus“, „Antikolonialismus“ oder „Antikapitalismus“ sind keine solchen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

-> Zivilgesellschaftliche Gruppen sind in ihren Aktivitäten nicht zu einer Ausgewogenheit verpflichtet. Es sei in einer Demokratie eine Selbstverständlichkeit, dass Vereinigungen sich auch als Interessenvertreterinnen bestimmter Gruppierungen verstehen dürften. So steht es palästinasolidarischen Vereinigungen frei, sich für die Rechte von Palästinenser*innen einzusetzen, ohne auf eine Ausgewogenheit und Zweiseitigkeit achten zu müssen.

Schließlich sah sich die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts veranlasst, klarzustellen: der Hamburger Verfassungsschutz könne die Nutzung seiner gesetzlich streng umrissenen Befugnisse auch nicht auf die politische Staatsräson stützen. Er ist vielmehr an rechtsstaatliche Anforderungen gebunden, die das Gericht in Bezug auf die Einstufung als „gesichert extremistisch“ als offensichtlich nicht erfüllt ansah.

Das Protokoll des Erörterungstermins stellen wir hier zum Download zur Verfügung:

Der konkrete Ausgang des Verfahrens:

Dass die Gruppe mit ihrem Antrag in der hiesigen Konstellation trotzdem keinen Erfolg gehabt hätte, lag an zwei spezifisch auf den Einzelfall bezogenen Gründen.

Zum einen führt eine bisherige Besonderheit in der Zuständigkeit der Kammern des Hamburger Verwaltungsgerichts dazu, dass die 12. Kammer über die Bekanntgabe der Einstufung als „gesichert extremistisch“ im Ergebnis nicht hätte entscheiden können. Aus diesem Grund nahm die Gruppe Thawra den eigenen Eilantrag vorerst zurück. Sie kann sich aber in Zukunft noch immer mit den vom Gericht bestätigten Gründen gegen eine Erwähnung als „gesichert extremistisch“ im künftigen Verfassungsschutzbericht wehren – sollte der Verfassungsschutz trotz der eindeutig warnenden Worte des Gerichts auf einer solchen Einstufung bestehen.

Zum anderen hielt das Gericht die – deutlich niedrigeren – Voraussetzungen zur Einstufung der Gruppe als „Verdachtsfall“ noch als gegeben an. Dies stützte das Gericht jedoch lediglich auf einige wenige Äußerungen einzelner Mitglieder der Gruppierung, die ihm als so mehrdeutig und ambivalent erschienen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die Völkerverständigung gerichteten Bestrebung im hiesigen Eilverfahren noch bestanden haben dürften. Auch hiergegen bleibt ein zukünftiges Vorgehen der Gruppe weiterhin möglich, wenn der Verfassungsschutz von seiner Beobachtung in der Zukunft nicht absehen sollte.

Fazit

In einer Zeit zunehmender Repressionen gegen palästinasolidarische Gruppen im ganzen Bundesgebiet sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg wegweisend. Sie sollten auch von anderen Behörden ernst genommen werden, die mitunter allzu leicht unter Berufung auf den Vorwurf des Antisemitismus oder einer politischen Staatsräson scharfe Mittel gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Aktivist*innen einsetzen. Denn gerade bei Inlandsgeheimdiensten wie den Bundes- und Landesverfassungsschutzbehörden ist für die Wahrung rechtstaatlicher Prinzipien entscheidend, dass diese ihre Beobachtungsaufträge nicht willkürlich und auf reine Unterstellungen und (Fehl)annahmen ausweiten.

Umso bezeichnender ist, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Rügen gegenüber dem Hamburger Verfassungsschutz explizit auf die Rügen der UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte, Irene Khan, Bezug nahm. Diese hatte im Februar 2026 eine menschenrechtswidrige Verengung der Meinungsfreiheit in Deutschland anmahnt, die u.a. mit einer ansteigenden Kriminalisierung und der Anwendung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen gegen palästinasolidarische Menschen und Gruppen einhergehe.

Im Interesse einer rechtsstaatlichen Einhegung des Verfassungsschutzes ist daher zu hoffen, dass die Behörden bei ihren zukünftigen Beobachtungen und Einstufungen zivilgesellschaftlicher Akteure der Versuchung widerstehen, zugunsten der Staatsräson den Rahmen der gesetzlichen Befugnisse zu verlassen.

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